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Abwehrklausel

Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung kann ein Vertragspartner die Geltung von Bestimmungen – insbesondere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des anderen - mit einer sog. Abwehrklausel verhindern. Er kann mit speziellen (z.B. „ Der Eigentumsvorbehalt gilt nicht“) oder mit allgemeinen (z.B. „Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen“) Abwehrklauseln widersprechen, so dass aufgrund des fehlenden Konsens die gesetzliche Regelung gilt.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist den beteiligten Vertragsparteien zu empfehlen, die Geltung von Verkaufs- oder Einkaufsbedingungen zu Beginn einer Geschäftsbeziehung offen anzusprechen und generelle Vereinbarungen zu treffen.






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